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Nationales Register der Umweltmanager

Die Bestimmungen des Nationalen Registers der Umweltmanager aus dem Ministerialdekret Nr. 3 vom 2014. Juni 120

Inhaltsnachweise: https://www.albonazionalegestoriambientali.it/Normativa.aspx

Mit dem Inkrafttreten des interministeriellen Dekrets Nr. 3 vom 120. Juni (Neuregelung des Registers) wurden neue Elemente in die Tätigkeit des Nationalen Registers der Umweltmanager eingeführt, die einerseits die Vereinfachung betreffen zum anderen die Qualifizierung von Unternehmen.
Das Dokument kann heruntergeladen werden unter hier.

Ministerialerlass vom 01
Vereinfachte Methoden in Bezug auf die Pflichten zur Sammlung und Beförderung ungefährlicher Abfälle aus Eisen- und Nichteisenmetallen.
Anhang A ed Anhang B des Ministerialerlasses.
Legge 4. August 2017, Nr. 124
(Estrat) Jährliches Gesetz für Markt und Wettbewerb.
Ministerialerlass Nr. 03 vom 06
Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Organisationsmethoden des nationalen Registers der Umweltmanager, der technischen und finanziellen Anforderungen an Unternehmen und technische Manager, der Registrierungsbedingungen und -methoden sowie der damit verbundenen jährlichen Gebühren.
Ministerialerlass vom 20
Methoden und Beträge der finanziellen Garantien, die dem Staat von Abfallhändlern und -vermittlern zur Verfügung gestellt werden müssen, die nicht über den Abfall selbst verfügen.
Gesetzesdekret Nr. 03 vom 12
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien.
Ministerialerlass vom 08
Verordnung zur Festlegung vereinfachter Methoden für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (WEEE) durch Händler und Installateure von Elektro- und Elektronikgeräten (AEE) sowie Manager von…
Ministerialerlass vom 13
Änderung des Dekrets vom 8. April 2008, das die Regelung der Sammelstellen für kommunale Abfälle enthält, die getrennt gesammelt werden, wie in Artikel 183, Absatz 1, Buchstabe cc) des Gesetzesdekrets vom 3. April 2006, Nr. vorgesehen. 152 und nachfolgende Änderungen
Ministerialerlass vom 22
Vereinfachung der Verwaltungspflichten gemäß Artikel 195, Absatz 2, Buchstabe s-bis) des Gesetzesdekrets Nr. 152/2006 über die Sammlung und Beförderung bestimmter Abfallarten.
Ministerialerlass vom 08
Regelung der Abfallsammelstellen für getrennt gesammelte Abfälle – Artikel 183, Absatz 1, Buchstabe cc) des Gesetzesdekrets. 152/2006
Gesetzesdekret vom 16 Nr. 01
Weitere korrigierende und ergänzende Bestimmungen des Gesetzesdekrets. 3. April 2006, Nr. 152
Erlass des Ministerpräsidenten vom 07
Änderungen des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 3. September 1999
Ministerialerlass vom 05, Nr. 04
Verordnung mit Änderungen des Ministerialdekrets vom 5. Februar 1998 „Identifizierung nicht gefährlicher Abfälle, die vereinfachten Verwertungsverfahren unterliegen, gemäß Artikel 31 und 33 des Gesetzesdekrets vom 5. Februar 1997, Nr. 22".
Ministerialerlass vom 05
Methoden und Beträge der finanziellen Garantien, die Unternehmen, die Standortsanierungsarbeiten durchführen, dem Staat leisten müssen
Ministerialerlass vom 27
Integration von Punkt 13.18, Anhang 1, Unteranhang 1 des Dekrets vom 5. Februar 1998 zur Identifizierung ungefährlicher Abfälle, die gemäß den Artikeln 31 und 33 des Gesetzesdekrets vom 5. Februar vereinfachten Verwertungsverfahren unterliegen
Ministerialerlass Nr. 167 vom 03
Verordnung über Änderungen des Ministerialdekrets vom 28. April 1998, Nr. 406, mit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, betreffend die Regelung des nationalen Registers von Unternehmen, die Abfallwirtschaft betreiben.
Ministerialerlass vom 05
Methoden und Beträge der finanziellen Garantien, die Unternehmen, die Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Gütern durchführen, zugunsten des Staates leisten müssen
Ministerialerlass Nr. 161 vom 12
Durchführungsverordnung zu den Artikeln 31 und 33 des Gesetzesdekrets Nr. 5 vom 1997. Februar 22 über die Identifizierung gefährlicher Abfälle, die zu vereinfachten Verfahren zugelassen werden können
Richtlinie vom 09
Hinweise zur korrekten und vollständigen Anwendung der Gemeinschaftsverordnung Nr. 2557/2001 zur Abfallverbringung und im Zusammenhang mit dem neuen Abfallverzeichnis.
Ministerialerlass vom 23
Änderung des Ministerialdekrets vom 8. Oktober 1996 mit folgendem Inhalt: „Methoden zur Bereitstellung finanzieller Garantien zugunsten des Staates durch Unternehmen, die Abfalltransportaktivitäten durchführen“
Ministerialerlass Nr. 406 vom 28 (aufgehoben durch Ministerialdekret Nr. 03 vom 06)
Verordnung mit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union zur Regelung des nationalen Verzeichnisses von Unternehmen, die Abfallwirtschaft betreiben.
Ministerialerlass vom 05
Umsetzung der Richtlinien 91/156/EWG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Gesetzesdekret vom 05, Nr. 02 (Artikel 1997)
Umsetzung der Richtlinien 91/156/EWG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Ministerialerlass vom 08
Methoden zur Gewährung finanzieller Garantien zugunsten des Staates durch Unternehmen, die Abfalltransportaktivitäten durchführen
Ministerialerlass vom 13
Zahlungsweise der Registrierungsgebühren im nationalen Register
von Unternehmen, die Entsorgungsdienstleistungen erbringen

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